Allgemeine Geschäftsbedingungen – Ihre rechtlichen Grundlagen für unsere Leistungen rund um Garten & Pflege
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen dazu, die rechtlichen Rahmenbedingungen für unsere Kunden transparent und verständlich darzulegen. In den AGB können beispielsweise Details zu unseren Leistungen, Zahlungsmodalitäten, Vertragsbedingungen und Rücktrittsrechten enthalten sein. Es ist ratsam, die AGB von einem Rechtsexperten prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen grünWERK Braunschweig (nachfolgend "Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend "Auftraggeber"), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung eines Angebots durch den Auftraggeber oder durch Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer zustande.
3. Leistungen
Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Änderungen oder Erweiterungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro und beinhalten, sofern nicht anders angegeben, die gesetzliche Mehrwertsteuer. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
5. Ausführungsfristen
Termine zur Leistungserbringung sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden.
6. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, ist eine Haftung ausgeschlossen.
7. Gewährleistung
Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nachzubessern oder Ersatz zu leisten.
8. Datenschutz
Es gilt unsere Datenschutzerklärung.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Braunschweig, sofern gesetzlich zulässig.
Besondere Bedingungen für Winterdienstleistungen
AGB –
§ 1 Geltungsbereich Winterdienst
Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Winterdienstleistungen (Schneeräumung, Streudienst, Eisbeseitigung), unabhängig davon, ob diese einmalig oder im Rahmen eines Saisonvertrages erbracht werden.
§ 2 Leistungsumfang und Einsatzorganisation
(1) Der Umfang der Winterdienstleistungen ergibt sich ausschließlich aus dem individuell vereinbarten Angebot. Maßgeblich sind insbesondere:
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die konkret benannten Flächen,
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die Art der Leistungen (Räumen, Streuen, Eisbeseitigung),
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vereinbarte Einsatzzeiten oder Zeitfenster,
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festgelegte Prioritäten.
(2) Nicht ausdrücklich vereinbarte Flächen, Zeiten oder Leistungen sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und unterliegen nicht der Leistungspflicht des Auftragnehmers.
(3) Die Durchführung der Winterdienstleistungen erfolgt strukturiert, priorisiert und objektabhängig. Einzelne Einsätze begründen keinen Anspruch auf eine jederzeit vollständig schnee- oder eisfreie Fläche.
§ 3 Einsatz bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (höhere Gewalt)
(1) Bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen, insbesondere bei:
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Eisregen,
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anhaltendem Schneefall,
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gefrierender Nässe,
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Dauerfrost,
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extremen Verkehrs- oder Einsatzlagen,
können Winterdiensteinsätze nur nach Prioritäten und im Rahmen der Zumutbarkeit erfolgen.
(2) Eine gleichzeitige Sicherung aller beauftragten Flächen ist unter solchen Bedingungen technisch und organisatorisch nicht möglich.
(3) In diesen Fällen schuldet der Auftragnehmer eine sachgerechte, den Umständen angepasste Durchführung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, jedoch keinen jederzeit gefahrlosen oder vollständig schnee- und eisfreien Zustand.
§ 4 Einsatzzeiten und Reaktionszeiten
(1) Vereinbarte Einsatzzeiten oder Einsatzfenster stellen keine Garantie für einen punktgenauen Einsatzzeitpunkt dar.
(2) Die tatsächliche Reaktionszeit ist abhängig von Wetterlage, Verkehrsaufkommen, Einsatzprioritäten und der Gesamtsituation im Einsatzgebiet.
(3) Insbesondere bei plötzlich eintretenden oder extremen Wetterlagen kann es zu zeitlichen Abweichungen kommen, ohne dass hieraus ein Mangel oder eine Pflichtverletzung abgeleitet werden kann.
§ 5 Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Verkehrssicherungspflicht wird nur im vertraglich ausdrücklich vereinbarten Umfang auf den Auftragnehmer übertragen.
(2) Voraussetzung für die Übertragung ist eine klare Regelung der:
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zu sichernden Flächen,
-
Einsatzzeiten,
-
Art der Maßnahmen,
-
Prioritäten.
(3) Für Flächen, Zeiten oder Sachverhalte außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs verbleibt die Verkehrssicherungspflicht beim Auftraggeber.
§ 6 Nachglätte und Wiederholungseinsätze
(1) Auch nach ordnungsgemäß durchgeführten Räum- und Streumaßnahmen kann es durch Witterungseinflüsse (z. B. Temperaturabfall, Niederschläge, Tauwasser) erneut zu Glättebildung kommen.
(2) Eine dauerhafte oder vollständige Glättefreiheit kann nicht zugesichert werden.
(3) Erforderliche Wiederholungseinsätze erfolgen ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Einsatzlogik, Priorisierung und vertraglichen Regelungen.
§ 7 Dokumentation
(1) Sofern vereinbart, dient eine Einsatzdokumentation (z. B. Protokolle, Zeitangaben, Fotos) ausschließlich der Nachvollziehbarkeit der erbrachten Leistungen.
(2) Die Dokumentation stellt keine Garantie für Unfallfreiheit oder vollständige Verkehrssicherheit dar.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu sichernden Flächen zum Zeitpunkt der Einsätze frei zugänglich sind.
(2) Insbesondere sind Hindernisse wie parkende Fahrzeuge, abgestellte Gegenstände, verschlossene Zugänge oder unzureichende Beleuchtung zu vermeiden.
(3) Einschränkungen der Zugänglichkeit, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes verhindern oder erschweren, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
§ 9 Haftungsbegrenzung
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass:
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Witterungsverhältnisse eine vollständige Sicherung unmöglich machen,
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Flächen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs betroffen sind,
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Verkehrsteilnehmer ihre eigene Sorgfaltspflicht nicht beachten.
(2) Winterdienstleistungen dienen der Reduzierung witterungsbedingter Gefahren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, nicht der vollständigen Ausschaltung aller Risiken.
§ 10 Schlussbestimmung
Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Zweifel gehen die individuell vereinbarten Regelungen im Angebot diesen Bestimmungen vor.
Erreichbarkeit der Einsatzorte
Winterdiensteinsätze setzen voraus, dass Einsatzorte über öffentliche Verkehrsflächen sicher erreichbar sind.
Kann die Erreichbarkeit aufgrund der allgemeinen Verkehrslage nicht gewährleistet werden, z. B. durch:
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nicht geräumte oder vereiste Haupt- oder Nebenstraßen
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blockierte Zufahrten in Stadtteilen
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festgefahrene Schneemassen
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akute Eigengefährdung von Personal oder Fahrzeugen
kann sich der Einsatz verzögern oder vorübergehend unmöglich sein.
In solchen Fällen erfolgt der Einsatz sobald die sichere Erreichbarkeit wieder gegeben ist.
Eine Verpflichtung zur Durchführung von Einsätzen unter unzumutbaren oder gefährlichen Bedingungen besteht nicht.
Einschränkung bei nicht gewährleisteter Erreichbarkeit
Winterdiensteinsätze setzen voraus, dass die Einsatzorte über öffentliche Verkehrsflächen sicher erreichbar sind.
Ist die Erreichbarkeit aufgrund nicht geräumter oder nicht befahrbarer Straßen, extremer Glätte, Verkehrsbehinderungen oder vergleichbarer Umstände nicht gegeben, besteht keine Verpflichtung zur Durchführung des Einsatzes.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Einsätze durchzuführen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personal, Fahrzeugen oder Dritten zu erwarten ist.
Der Einsatz wird in diesen Fällen nachgeholt, sobald eine sichere Erreichbarkeit wieder besteht.
Verzögerungen, die auf mangelnde öffentliche Räumung oder allgemeine Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, stellen keinen Leistungs- oder Pflichtverstoß dar.
Jetzt anrufen: 0531-20899583
