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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Ihre rechtlichen Grundlagen für unsere Leistungen rund um Garten & Pflege Stand: 25.08.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen von:
grünWERK Braunschweig
Inhaberin: Ingrid Kück
Querumer Straße 40
38104 Braunschweig
– nachfolgend „Auftragnehmer“ –
gegenüber Verbrauchern, Unternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen und sonstigen Auftraggebern.
Sie gelten insbesondere für Leistungen aus den Bereichen:
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Gartenpflege und Grundstückspflege
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Garten- und Landschaftsbau
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Rasenpflege, Rasensanierung und Rasenanlage
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Rollrasen
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Bewässerungssysteme
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Mähroboter und Kabelverlegung
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Baumfällung und Wurzelentfernung
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Heckenschnitt
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Terrassen- und Pflasterarbeiten
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Zaun- und Sichtschutzarbeiten
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Stein- und Flächenreinigung
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Wiederherstellung und Aufarbeitung von Gärten und Grundstücken
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sonstige Arbeiten an Außenanlagen
Für Winterdienstleistungen gelten ergänzend beziehungsweise, soweit dort speziell geregelt, vorrangig die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Winterdienstleistungen.
Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Verbraucher und Unternehmer
Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Anfrage, Besichtigung und Vertragsschluss
Anfragen über die Website, telefonisch oder per E-Mail sind unverbindlich.
Eine Besichtigung und Beratung vor Ort erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, kostenfrei und unverbindlich.
Auf Grundlage der Besichtigung beziehungsweise der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen erstellt der Auftragnehmer ein individuelles Angebot.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot bestätigt oder die Parteien auf andere Weise ausdrücklich eine Beauftragung vereinbaren.
Die Annahme eines Angebots kann insbesondere schriftlich oder in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen.
4. Leistungsumfang
Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem bestätigten Angebot.
Maßgeblich sind insbesondere:
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die beschriebenen Arbeiten
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die angegebenen Flächen und Mengen
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die vereinbarten Materialien
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die vereinbarte Ausführungsart
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gegebenenfalls vereinbarte Pflege- oder Nachbetreuungsleistungen
Leistungen, die nicht Bestandteil des Angebots sind, sind grundsätzlich nicht im vereinbarten Preis enthalten.
5. Festpreisangebote
Soweit im Angebot ein Festpreis vereinbart wurde, gilt dieser für den dort beschriebenen Leistungsumfang.
Der vereinbarte Festpreis wird nicht allein deshalb erhöht, weil die Ausführung mehr Arbeitszeit erfordert als ursprünglich kalkuliert.
Zusätzliche Kosten entstehen nur, wenn:
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der Auftraggeber zusätzliche oder geänderte Leistungen beauftragt,
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sich der Leistungsumfang auf Wunsch des Auftraggebers erweitert,
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nach Vertragsschluss Umstände festgestellt werden, die bei der Besichtigung trotz fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren und zusätzliche Arbeiten erforderlich machen,
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oder eine sonstige zusätzliche Vergütung wirksam vereinbart wird.
Zusätzliche Leistungen werden grundsätzlich vor ihrer Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
6. Nicht erkennbare Umstände
Grundlage eines Angebots sind die bei Besichtigung erkennbaren Verhältnisse sowie die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen.
Nicht ohne Weiteres erkennbare Umstände können insbesondere sein:
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verdeckte Fundamente
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unterirdische Leitungen
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unbekannte Kabel und Rohre
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nicht sichtbare Beton- oder Bauschichten
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Altlasten oder unbekannte Einbauten
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verdeckte Schäden
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ungewöhnliche Bodenverhältnisse
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nicht erkennbare Wurzeln oder Hindernisse
Werden solche Umstände erst während der Durchführung festgestellt und machen sie zusätzliche Leistungen erforderlich, wird der Auftraggeber informiert.
Zusätzliche Leistungen werden nur nach entsprechender Vereinbarung ausgeführt und vergütet, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr eines Schadens zwingend erforderlich ist.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine sichere und fachgerechte Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.
Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer insbesondere über bekannte:
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Stromleitungen
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Wasserleitungen
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Gasleitungen
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Bewässerungsleitungen
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Entwässerungsleitungen
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Telekommunikations- und Datenkabel
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Mähroboterkabel
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Drainagen
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Erdkabel
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Tanks
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sonstige unterirdische oder verdeckte Einrichtungen
informieren.
Soweit Pläne oder Leitungsunterlagen vorhanden sind, sind diese dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Für Schäden an Einrichtungen, deren Lage dem Auftragnehmer nicht bekannt war und auch bei fachgerechter Durchführung nicht erkennbar sein musste, haftet der Auftragnehmer nur, soweit ihn ein Verschulden trifft.
8. Zugänglichkeit des Grundstücks
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Arbeiten erforderlichen Bereiche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind.
Soweit erforderlich, sind insbesondere:
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Tore und Zugänge zu öffnen,
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Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse zu entfernen,
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Haustiere zu sichern,
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notwendige Zufahrten freizuhalten.
Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die durch eine nicht vertragsgemäße Zugänglichkeit entstehen, können gesondert vereinbart und berechnet werden.
9. Genehmigungen und Rechte Dritter
Erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zustimmungen von Eigentümern, Nachbarn, Wohnungseigentümergemeinschaften oder sonstigen Berechtigten sind grundsätzlich vom Auftraggeber einzuholen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig über besondere rechtliche oder tatsächliche Einschränkungen des Grundstücks zu informieren.
10. Ausführungszeiten und Termine
Vereinbarte Ausführungszeiträume werden nach Möglichkeit eingehalten.
Ein konkreter Termin ist nur dann als verbindlicher Fixtermin anzusehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Witterungsabhängige Garten- und Außenarbeiten können sich insbesondere aufgrund von:
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Frost
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starkem oder anhaltendem Regen
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aufgeweichten Böden
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Sturm
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großer Hitze
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ungeeigneten Bodenverhältnissen
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sonstigen Bedingungen, unter denen eine fachgerechte Durchführung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist,
verschieben.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber bei wesentlichen Terminverschiebungen.
11. Materialien
Soweit Materialien Bestandteil des Angebots sind, werden die dort vereinbarten Materialien beziehungsweise Materialien vergleichbarer Art und Qualität verwendet.
Naturprodukte wie Holz, Naturstein, Pflanzen, Erde, Rasen oder mineralische Materialien können natürliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Struktur, Wuchs, Körnung oder Beschaffenheit aufweisen.
Solche natürlichen und branchenüblichen Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
12. Materialbeschaffung und Abschlagszahlungen
Bei materialintensiven Aufträgen kann im Angebot eine gesonderte Zahlungsregelung für Materialkosten und Abschlagszahlungen vereinbart werden.
Materialien, die speziell für einen Auftrag beschafft oder angefertigt werden, können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert abgerechnet werden.
Gegenüber Verbrauchern werden Voraus- und Abschlagszahlungen nur im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt.
Insbesondere können bei Werkleistungen Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen sowie für erforderliche Stoffe oder Bauteile verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Bei Auftragssummen ab 2.000 Euro kann im individuellen Angebot eine Abschlagszahlung von 20 % der Auftragssumme vorgesehen werden.
Gegenüber Verbrauchern wird eine solche Abschlagszahlung nur fällig, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig und durch den Wert bereits erbrachter beziehungsweise bereitgestellter Leistungen oder Materialien gedeckt ist.
Bereits geleistete Abschlagszahlungen werden vollständig auf die Schlussrechnung angerechnet.
Für Unternehmer können im individuellen Angebot abweichende Voraus- oder Abschlagszahlungsregelungen vereinbart werden.
13. Preise und Zahlungsbedingungen
Maßgeblich ist der im bestätigten Angebot vereinbarte Preis.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.
Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Soweit im Angebot oder auf der Rechnung nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
14. Zusatz- und Änderungsleistungen
Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder zusätzliche Leistungen, werden diese vor ihrer Durchführung abgestimmt.
Soweit möglich, wird der Auftraggeber vor Ausführung über die zusätzliche Vergütung informiert.
Eine zusätzliche Vergütung entsteht nicht allein dadurch, dass der Auftragnehmer für den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang mehr Zeit benötigt als kalkuliert.
15. Gartenpflege- und Grundstückspflegeverträge
Verträge über regelmäßige Garten- oder Grundstückspflege werden für den im Angebot festgelegten Zeitraum geschlossen.
Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Vertragslaufzeit ein Jahr.
Der Vertrag endet nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Eine Fortsetzung der Pflege erfolgt nur aufgrund einer neuen beziehungsweise ausdrücklich verlängerten Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Vor einer Fortsetzung können Leistungsumfang und Preis anhand des tatsächlichen Pflegeaufwands, der Flächenentwicklung und der gewünschten Leistungen neu festgelegt werden.
Eine automatische Verlängerung allein durch Schweigen des Auftraggebers findet nicht statt, soweit nicht ausdrücklich und wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
16. Rasenanlage, Rasensanierung und Anwachsbegleitung
Bei Rasenanlagen und Rasensanierungen kann der Auftragnehmer eine Anwachsbegleitung beziehungsweise Erfolgsgarantie bis zum vereinbarten Zielzustand übernehmen.
Ziel ist eine entsprechend dem vereinbarten Verfahren etablierte, nutzbare und dem üblichen Erscheinungsbild entsprechende Rasenfläche.
Der Zeitraum bis zur erfolgreichen Etablierung beträgt erfahrungsgemäß etwa zehn Wochen, kann jedoch abhängig von:
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Witterung
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Jahreszeit
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Bodentemperatur
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Bodenverhältnissen
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Saatgut beziehungsweise Rollrasen
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Lichtverhältnissen
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Bewässerung
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Nutzung
abweichen.
Soweit Bewässerung, Schnitt oder sonstige Pflegemaßnahmen während der Anwachsphase vom Auftraggeber durchgeführt werden sollen, setzt die Erfolgsgarantie voraus, dass die hierzu gegebenen Pflegehinweise eingehalten werden.
Soweit grünWERK die erforderliche Pflege während der Anwachsphase übernommen hat, führt grünWERK die vereinbarten Maßnahmen bis zur Übergabe beziehungsweise bis zum vereinbarten Zielzustand durch.
Nach Erreichen des vereinbarten Zielzustands und Übergabe der Rasenfläche geht die laufende Pflegeverantwortung auf den Auftraggeber über.
Schäden oder Verschlechterungen, die nach der Übergabe insbesondere durch:
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fehlende oder falsche Bewässerung
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unterlassenen oder ungeeigneten Rasenschnitt
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Überbeanspruchung
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Tiere
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Schädlings- oder Krankheitsbefall
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chemische Einwirkungen
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außergewöhnliche Witterungsereignisse
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sonstige Einwirkungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers
entstehen, fallen nicht unter die zuvor erbrachte Anwachsbegleitung.
Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
17. Pflanzen und natürliche Entwicklung
Pflanzen und andere lebende Materialien unterliegen natürlichen Wachstums- und Entwicklungsprozessen.
Soweit keine besondere Beschaffenheit oder Erfolgsgarantie vereinbart wurde, kann eine bestimmte zukünftige Entwicklung, Blüte, Wuchsgeschwindigkeit oder dauerhafte Entwicklung unter allen Umweltbedingungen nicht zugesichert werden.
Gesetzliche Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung oder mangelhafter Ausführung bleiben unberührt.
18. Abnahme und Fertigstellung
Soweit die ausgeführten Arbeiten rechtlich einer Abnahme unterliegen, wird der Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme aufgefordert.
Erkennbare Mängel sollten bei der Abnahme beziehungsweise möglichst zeitnah mitgeteilt werden, damit sie geprüft und gegebenenfalls behoben werden können.
Das Unterlassen einer sofortigen Beanstandung lässt gesetzliche Mängelrechte eines Verbrauchers unberührt.
19. Mängel und Nacherfüllung
Bei einem Mangel stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu.
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung vorzunehmen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Der Auftraggeber soll dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, den beanstandeten Sachverhalt zu prüfen und eine erforderliche Nacherfüllung durchzuführen.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
20. Natur-, Witterungs- und Bestandsrisiken
Arbeiten im Garten- und Außenbereich sind von natürlichen und witterungsbedingten Faktoren abhängig.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Entwicklungen oder Schäden, die ausschließlich auf Umständen beruhen, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen.
Hierzu können insbesondere gehören:
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außergewöhnliche Wetterereignisse
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Sturm- oder Frostschäden
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Trockenheit oder Staunässe
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Schädlings- oder Krankheitsbefall
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bereits vorhandene Boden- oder Pflanzenschäden
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unbekannte Altlasten
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Einwirkungen durch Tiere oder Dritte
Dies gilt nicht, soweit den Auftragnehmer hinsichtlich des eingetretenen Schadens ein Verschulden trifft.
21. Foto- und Leistungsdokumentation
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand des Objekts vor, während und nach der Ausführung zu dokumentieren, soweit dies für die Durchführung des Vertrags, die Qualitätssicherung oder den Nachweis ausgeführter Leistungen erforderlich ist.
Hierzu können insbesondere Fotos angefertigt werden.
Eine öffentliche Verwendung zu Referenz- oder Werbezwecken erfolgt nur in einer Form, in der Personen und Kunden nicht identifizierbar sind, oder auf Grundlage einer entsprechenden Einwilligung.
22. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
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bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
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bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
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soweit eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften besteht.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die ausschließlich daraus entstehen, dass der Auftraggeber erforderliche Informationen über Leitungen, Gefahrenstellen, bestehende Schäden oder andere für die Arbeiten wesentliche Umstände nicht mitgeteilt hat.
Dies gilt jeweils nur, soweit den Auftragnehmer hinsichtlich des eingetretenen Schadens kein eigenes Verschulden trifft.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
23. Betriebshaftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit.
Das Bestehen einer Versicherung erweitert die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Auftragnehmers nicht.
Ob und in welchem Umfang ein konkreter Schaden durch den Versicherer reguliert wird, richtet sich nach den Versicherungsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls.
24. Winterdienstleistungen
Für Winterdienstleistungen gelten die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Winterdienstleistungen von grünWERK Braunschweig.
Soweit diese besondere Regelungen enthalten, gehen sie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
25. Widerrufsrecht von Verbrauchern
Soweit einem Verbraucher aufgrund der konkreten Art des Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, bleiben dieses Recht und die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Eine erforderliche Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular wird gesondert zur Verfügung gestellt.
Soll auf ausdrücklichen Wunsch eines Verbrauchers bereits innerhalb einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, gelten hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen.
26. Datenschutz
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von grünWERK Braunschweig.
27. Erklärungen und Kommunikation
Soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde, können vertragsbezogene Erklärungen in Textform abgegeben werden.
Hierzu gehört insbesondere die Kommunikation per E-Mail.
28. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.
29. Gerichtsstand
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Braunschweig als Gerichtsstand vereinbart.
30. Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen im bestätigten Angebot haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
